FAQ´s

Häufig gestellte Fragen zur Betriebs­rente aus Arbeit­geber- und aus Arbeitnehmersicht.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge: Was Arbeit­geber wissen und beachten müssen

Müssen Arbeit­geber ihre Mitar­bei­tenden aktiv über die betrieb­liche Alters­vor­sorge informieren?

Ja, Arbeit­geber müssen ihre Mitar­bei­tenden über die betrieb­liche Alters­ver­sorgung (bAV) aktiv infor­mieren, aber nur auf Anfrage und nicht proaktiv. Diese Pflicht besteht beim Abschluss eines bAV-Vertrags und während der Laufzeit, wobei der Arbeit­geber umfassend und wahrheits­gemäß Auskunft über den Erwerb, die Höhe und die Entwicklung der Anwart­schaft erteilen muss. Ein Versäumnis kann zu Schaden­er­satz­an­sprüchen führen.

Sind Arbeit­geber verpflichtet, Zuschüsse zur Entgelt­um­wandlung zu leisten?

Ja – seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeit­geber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewan­delten Entgelts zu leisten, sofern sie durch die Entgelt­um­wandlung Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge einsparen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­gesetz (BRSG).

Die Zuschuss­pflicht gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versi­che­rungs­ver­trags. Entscheidend ist, wann die Entgelt­um­wand­lungs­ver­ein­barung getroffen wurde. Auch ältere Verträge (“Altver­träge”) können unter diese Regelung fallen. Für Verein­ba­rungen, die vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, galt eine Übergangs­re­gelung bis zum 1. Januar 2022.

Warum ist eine schrift­liche Versor­gungs­ordnung notwendig?

Sobald Mitar­bei­tende eine betrieb­liche Alters­ver­sorgung nutzen, existiert faktisch bereits eine Versor­gungs­ordnung – zumindest in mündlicher oder prakti­scher Form. Diese regelt, wie die Vorgaben des BetrAVG und BRSG konkret im Unter­nehmen angewendet werden.

Da der Gesetz­geber lediglich den recht­lichen Rahmen vorgibt, sollten Arbeit­geber eine schrift­liche Versor­gungs­ordnung erstellen. Diese sollte regel­mäßig geprüft und an gesetz­liche Änderungen angepasst werden. Mitar­bei­tenden muss zudem Einsicht in diese Ordnung gewährt werden.

Empfeh­lenswert ist eine rechts­si­chere Ausge­staltung – z. B. durch unsere Koope­ra­ti­ons­an­walts­kanzlei Kleffner.

Dürfen neue Mitar­bei­tende bestehende Verträge zur betrieb­lichen Alters­ver­sorgung mitbringen?

Ja, das ist grund­sätzlich zulässig. Arbeit­nehmer dürfen bestehende Verträge bei einem Arbeit­ge­ber­wechsel einbringen. Arbeit­geber sind jedoch nicht verpflichtet, diese Verträge vollum­fänglich zu übernehmen. Dies sollten sie i.d.R. aber nicht tun, da sie nicht nur die Versi­cherung sondern auch die beim alten Arbeit­geber abgeschlossene Zusage und die damit verbundene Haftung übernehmen.

Nach § 4 BetrAVG ist lediglich die Übertragung des angesparten Deckungs­ka­pitals (Portierung) verpflichtend – auf einen vom Arbeit­geber akzep­tierten Anbieter. Ein Versi­che­rungs­neh­mer­wechsel kann vom Arbeit­geber abgelehnt werden.

In jedem Fall sollte der einge­brachte Vertrag auf Risiken für das Unter­nehmen sowie auf mögliche Nachteile für den Mitar­bei­tenden anwaltlich geprüft werden.

Kann das Unter­nehmen festlegen, mit welchen Anbietern Verträge abgeschlossen werden dürfen?

Ja. Der gesetz­liche Anspruch auf Entgelt­um­wandlung verpflichtet den Arbeit­geber nicht dazu, alle Versi­che­rungs­an­bieter oder Verträge zu akzep­tieren. Die betrieb­liche Alters­ver­sorgung wird durch eine indivi­duelle Verein­barung zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer geregelt.

Diese Verein­barung ist ein Anhang zum Arbeits­vertrag und bezieht sich ausschließlich auf das Arbeits­ver­hältnis – nicht auf das Verhältnis zum Produkt­an­bieter. Das Unter­nehmen kann daher festlegen, mit welchen Anbietern gearbeitet wird und welche Produkt­lö­sungen zur Verfügung stehen.

Ist eine unter­neh­mens­spe­zi­fische Entgelt­um­wand­lungs­ver­ein­barung erforderlich?

Unbedingt. Die Entgelt­um­wandlung ist nur rechts­wirksam, wenn eine schrift­liche Verein­barung zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer vorliegt. Diese sollte nicht lediglich ein Standard­for­mular des Versi­cherers sein, sondern indivi­duell auf das Unter­nehmen abgestimmt.

Die Verein­barung bildet die Grundlage für die betrieb­liche Alters­ver­sorgung und ist rechtlich vom Versi­che­rungs­vertrag getrennt. Sie legt u. a. fest, wie Beiträge abgeführt werden, welche Modelle erlaubt sind und was bei Unter­bre­chungen (z. B. Elternzeit) gilt.

Was passiert mit der Betriebs­rente bei längerer Abwesenheit (z. B. Krankheit, Elternzeit, Sabbatical)?

In Phasen ohne laufende Gehalts­zahlung – also bei entgelt­freien Zeiten – kann keine Entgelt­um­wandlung erfolgen. In diesem Fall ruht der Vertrag, und die Leistungen werden entspre­chend reduziert.

Arbeit­nehmer haben jedoch das Recht, die Beiträge in dieser Zeit privat fortzu­führen. Die Modali­täten dazu sollten in der Entgelt­um­wand­lungs­ver­ein­barung geregelt sein.

Wie ist zu verfahren, wenn ein Mitar­bei­tender das Unter­nehmen verlässt?

Sobald der Mitar­beiter das Unter­nehmen verlässt, ist er unwider­ruflich bezugs­be­rechtigt für alle aus der Entgelt­um­wandlung und dem Arbeit­ge­ber­zu­schuss resul­tie­renden Leistungen, sofern die nicht die 15% übersteigen. Darüber hinaus gezahlte Arbeit­ge­ber­bei­träge können sofern die Unver­fall­barkeit nicht einge­treten ist, vom Arbeit­geber einbe­halten werden, dies ist aber eher eine Ausnahme.

Innerhalb von 90 Tagen nach Austritt muss das sogenannte versi­che­rungs­ver­trag­liche Verfahren einge­leitet werden, um die Ansprüche zu sichern. Dabei kann der Vertrag:

  • auf den Mitar­bei­tenden privat übertragen werden oder
  • an einen neuen Arbeit­geber übergehen (Portierung).

Wird der Vertrag lediglich privat übertragen, ohne das Verfahren anzuwenden, verbleibt die Haftung für Leistungs­an­sprüche unter Umständen beim ehema­ligen Arbeitgeber.

Warum besteht ein haftungs­recht­liches Risiko für den Arbeit­geber – trotz Versicherung?

Die betrieb­liche Alters­ver­sorgung ist keine vollständig übertragbare Haftung auf den Versi­cherer. Unter­nehmen haften selbst, insbe­sondere im Rahmen ihrer arbeits­recht­lichen Fürsorge‑, Infor­ma­tions- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten – teils bis zu 30 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daher ist eine präzise, dokumen­tierte und regel­mäßig aktua­li­sierte Gestaltung aller Regelungen zur betrieb­lichen Alters­ver­sorgung unerlässlich.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge (bAV) für Arbeitnehmer:innen – Ihre Rechte & Möglich­keiten im Überblick

Darf mein Arbeit­geber mir die Nutzung der bAV verweigern?

Nein – Sie haben ein gesetzlich verbrieftes Recht!

Seit 2002 garan­tiert Ihnen § 1a Abs. 1 des Betriebs­ren­ten­ge­setzes (BetrAVG) die Möglichkeit, bis zu 4 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in eine betrieb­liche Alters­vor­sorge umzuwandeln. Dieses Recht besteht unabhängig von der Unter­neh­mens­größe oder Branche.

Nur wenn für Ihr Arbeits­ver­hältnis ein Tarif­vertrag gilt, kann dieser abwei­chende Regelungen enthalten. In diesem Fall müssen Ihnen die tarif­lichen Vorgaben jedoch klar und trans­parent mitge­teilt werden.

Ist mein Arbeit­geber verpflichtet, Zuschüsse zur bAV zu leisten?

Ja – und das ist gesetzlich geregelt.

Seit dem 01.01.2019 verpflichtet das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­gesetz (BRSG) alle Arbeit­geber, einen Zuschuss in Höhe von 15 % zu zahlen, wenn sie durch Ihre Entgelt­um­wandlung Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge einsparen.

Wichtig:

Entscheidend ist nicht der Versi­che­rungs­vertrag, sondern das Datum Ihrer Verein­barung zur Entgeltumwandlung.

Wurde diese nach dem 01.01.2019 getroffen, gilt die Zuschuss­pflicht sofort.
Für ältere Verein­ba­rungen (vor dem 01.01.2019) lief eine Übergangs­frist bis zum 01.01.2021. Seitdem ist der Zuschuss in allen Fällen verpflichtend.

Was passiert mit meiner bAV, wenn ich das Unter­nehmen verlasse?

Ihre Ansprüche sind gesetzlich geschützt.

Laut § 4 BetrAVG kann Ihr Vertrag entweder:

  • auf Sie privat übertragen werden (Sie führen ihn selbst weiter)
    oder
  • vom neuen Arbeit­geber übernommen werden (inklusive aller Rechte und Pflichten).

Sollte der neue Arbeit­geber mit Ihrem bishe­rigen Anbieter nicht zusam­men­ar­beiten, muss er Ihnen eine sogenannte “Portierung” ermög­lichen. Dabei wird Ihr angespartes Kapital auf einen akzep­tierten Vertrags­partner übertragen – ohne zusätz­liche Abschlusskosten.

Darf ich selbst entscheiden, mit welchem Anbieter ich meine bAV abschließe?

Nein.

Das Recht zur Auswahl des Produkt­an­bieters liegt bei Ihrem Arbeit­geber, da dieser den Vertrag offiziell abschließt.

Sie selbst entscheiden aber, ob und in welcher Höhe Sie einen Teil Ihres Brutto­ge­halts umwandeln möchten – steuer- und sozialversicherungsfrei.

In der Praxis wird oft gemeinsam ein Anbie­ter­port­folio gewählt, das sowohl den Inter­essen der Mitar­bei­tenden als auch der Perso­nal­ab­teilung gerecht wird.

Kann ich meine Beiträge später verändern (erhöhen oder senken)?

Ja, flexibel – mit wenigen Bedingungen.

 

  • Eine Senkung oder Pausierung der Beiträge ist in der Regel problemlos möglich, insbe­sondere wenn sich Ihre finan­zielle Situation ändert.
  • Eine Erhöhung ist grund­sätzlich möglich, sofern der Tarif das noch zulässt. Falls nicht, kann ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, auf Basis der neuen Beitragshöhe.
  • Zur Entlastung der Lohnbuch­haltung wird oft eine Mindest­bin­dungs­dauer von 12 Monaten pro Beitragshöhe vereinbart.
Was passiert mit meiner bAV, wenn mein Arbeit­geber insolvent wird?

Ihre Vorsorge ist sicher.

Sowohl Ihre umgewan­delten Gehalts­an­teile als auch die Zuschüsse Ihres Arbeit­gebers sind sofort unver­fallbar. Das bedeutet:

  • Ihre Ansprüche gehören nicht zur Insolvenzmasse.
  • Sie können Ihre bAV beitragsfrei weiter­laufen lassen oder
  • freiwillig privat weiter­zahlen oder
  • vom neuen Arbeit­geber übernehmen lassen.

Sie verlieren also keine Ansprüche durch eine Insolvenz.

Was geschieht mit meiner bAV während Arbeits­lo­sigkeit oder bei Bezug von ALG II (Bürgergeld)?

Auch in schwie­rigen Zeiten ist Ihre bAV geschützt.

Während des Bezugs von Arbeits­lo­sengeld II (ehemals Hartz IV) zählt die betrieb­liche Alters­vor­sorge nicht als verwert­bares Vermögen. Das bedeutet:

  • Kein Zugriff durch das Jobcenter
  • Keine Anrechnung auf Ihre staat­lichen Leistungen
  • Vollstän­diger Schutz Ihrer Rückkaufswerte

Im Gegensatz zu privater Alters­ver­sorgung ist Ihre bAV hier klar im Vorteil.