FAQ´s
Häufig gestellte Fragen zur Betriebsrente aus Arbeitgeber- und aus Arbeitnehmersicht.Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen
Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden aktiv über die betriebliche Altersvorsorge informieren?
Ja, Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden über die betriebliche Altersversorgung (bAV) aktiv informieren, aber nur auf Anfrage und nicht proaktiv. Diese Pflicht besteht beim Abschluss eines bAV-Vertrags und während der Laufzeit, wobei der Arbeitgeber umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über den Erwerb, die Höhe und die Entwicklung der Anwartschaft erteilen muss. Ein Versäumnis kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
Sind Arbeitgeber verpflichtet, Zuschüsse zur Entgeltumwandlung zu leisten?
Ja – seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Die Zuschusspflicht gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags. Entscheidend ist, wann die Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen wurde. Auch ältere Verträge (“Altverträge”) können unter diese Regelung fallen. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, galt eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2022.
Warum ist eine schriftliche Versorgungsordnung notwendig?
Sobald Mitarbeitende eine betriebliche Altersversorgung nutzen, existiert faktisch bereits eine Versorgungsordnung – zumindest in mündlicher oder praktischer Form. Diese regelt, wie die Vorgaben des BetrAVG und BRSG konkret im Unternehmen angewendet werden.
Da der Gesetzgeber lediglich den rechtlichen Rahmen vorgibt, sollten Arbeitgeber eine schriftliche Versorgungsordnung erstellen. Diese sollte regelmäßig geprüft und an gesetzliche Änderungen angepasst werden. Mitarbeitenden muss zudem Einsicht in diese Ordnung gewährt werden.
Empfehlenswert ist eine rechtssichere Ausgestaltung – z. B. durch unsere Kooperationsanwaltskanzlei Kleffner.
Dürfen neue Mitarbeitende bestehende Verträge zur betrieblichen Altersversorgung mitbringen?
Ja, das ist grundsätzlich zulässig. Arbeitnehmer dürfen bestehende Verträge bei einem Arbeitgeberwechsel einbringen. Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, diese Verträge vollumfänglich zu übernehmen. Dies sollten sie i.d.R. aber nicht tun, da sie nicht nur die Versicherung sondern auch die beim alten Arbeitgeber abgeschlossene Zusage und die damit verbundene Haftung übernehmen.
Nach § 4 BetrAVG ist lediglich die Übertragung des angesparten Deckungskapitals (Portierung) verpflichtend – auf einen vom Arbeitgeber akzeptierten Anbieter. Ein Versicherungsnehmerwechsel kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
In jedem Fall sollte der eingebrachte Vertrag auf Risiken für das Unternehmen sowie auf mögliche Nachteile für den Mitarbeitenden anwaltlich geprüft werden.
Kann das Unternehmen festlegen, mit welchen Anbietern Verträge abgeschlossen werden dürfen?
Ja. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, alle Versicherungsanbieter oder Verträge zu akzeptieren. Die betriebliche Altersversorgung wird durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt.
Diese Vereinbarung ist ein Anhang zum Arbeitsvertrag und bezieht sich ausschließlich auf das Arbeitsverhältnis – nicht auf das Verhältnis zum Produktanbieter. Das Unternehmen kann daher festlegen, mit welchen Anbietern gearbeitet wird und welche Produktlösungen zur Verfügung stehen.
Ist eine unternehmensspezifische Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich?
Unbedingt. Die Entgeltumwandlung ist nur rechtswirksam, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Diese sollte nicht lediglich ein Standardformular des Versicherers sein, sondern individuell auf das Unternehmen abgestimmt.
Die Vereinbarung bildet die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung und ist rechtlich vom Versicherungsvertrag getrennt. Sie legt u. a. fest, wie Beiträge abgeführt werden, welche Modelle erlaubt sind und was bei Unterbrechungen (z. B. Elternzeit) gilt.
Was passiert mit der Betriebsrente bei längerer Abwesenheit (z. B. Krankheit, Elternzeit, Sabbatical)?
In Phasen ohne laufende Gehaltszahlung – also bei entgeltfreien Zeiten – kann keine Entgeltumwandlung erfolgen. In diesem Fall ruht der Vertrag, und die Leistungen werden entsprechend reduziert.
Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, die Beiträge in dieser Zeit privat fortzuführen. Die Modalitäten dazu sollten in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt sein.
Wie ist zu verfahren, wenn ein Mitarbeitender das Unternehmen verlässt?
Sobald der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, ist er unwiderruflich bezugsberechtigt für alle aus der Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss resultierenden Leistungen, sofern die nicht die 15% übersteigen. Darüber hinaus gezahlte Arbeitgeberbeiträge können sofern die Unverfallbarkeit nicht eingetreten ist, vom Arbeitgeber einbehalten werden, dies ist aber eher eine Ausnahme.
Innerhalb von 90 Tagen nach Austritt muss das sogenannte versicherungsvertragliche Verfahren eingeleitet werden, um die Ansprüche zu sichern. Dabei kann der Vertrag:
- auf den Mitarbeitenden privat übertragen werden oder
- an einen neuen Arbeitgeber übergehen (Portierung).
Wird der Vertrag lediglich privat übertragen, ohne das Verfahren anzuwenden, verbleibt die Haftung für Leistungsansprüche unter Umständen beim ehemaligen Arbeitgeber.
Warum besteht ein haftungsrechtliches Risiko für den Arbeitgeber – trotz Versicherung?
Die betriebliche Altersversorgung ist keine vollständig übertragbare Haftung auf den Versicherer. Unternehmen haften selbst, insbesondere im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorge‑, Informations- und Dokumentationspflichten – teils bis zu 30 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Daher ist eine präzise, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Gestaltung aller Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung unerlässlich.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) für Arbeitnehmer:innen – Ihre Rechte & Möglichkeiten im Überblick
Darf mein Arbeitgeber mir die Nutzung der bAV verweigern?
Nein – Sie haben ein gesetzlich verbrieftes Recht!
Seit 2002 garantiert Ihnen § 1a Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) die Möglichkeit, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Dieses Recht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche.
Nur wenn für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, kann dieser abweichende Regelungen enthalten. In diesem Fall müssen Ihnen die tariflichen Vorgaben jedoch klar und transparent mitgeteilt werden.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, Zuschüsse zur bAV zu leisten?
Ja – und das ist gesetzlich geregelt.
Seit dem 01.01.2019 verpflichtet das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) alle Arbeitgeber, einen Zuschuss in Höhe von 15 % zu zahlen, wenn sie durch Ihre Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Wichtig:
Entscheidend ist nicht der Versicherungsvertrag, sondern das Datum Ihrer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung.
Wurde diese nach dem 01.01.2019 getroffen, gilt die Zuschusspflicht sofort.
Für ältere Vereinbarungen (vor dem 01.01.2019) lief eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2021. Seitdem ist der Zuschuss in allen Fällen verpflichtend.
Was passiert mit meiner bAV, wenn ich das Unternehmen verlasse?
Ihre Ansprüche sind gesetzlich geschützt.
Laut § 4 BetrAVG kann Ihr Vertrag entweder:
- auf Sie privat übertragen werden (Sie führen ihn selbst weiter)
oder - vom neuen Arbeitgeber übernommen werden (inklusive aller Rechte und Pflichten).
Sollte der neue Arbeitgeber mit Ihrem bisherigen Anbieter nicht zusammenarbeiten, muss er Ihnen eine sogenannte “Portierung” ermöglichen. Dabei wird Ihr angespartes Kapital auf einen akzeptierten Vertragspartner übertragen – ohne zusätzliche Abschlusskosten.
Darf ich selbst entscheiden, mit welchem Anbieter ich meine bAV abschließe?
Nein.
Das Recht zur Auswahl des Produktanbieters liegt bei Ihrem Arbeitgeber, da dieser den Vertrag offiziell abschließt.
Sie selbst entscheiden aber, ob und in welcher Höhe Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts umwandeln möchten – steuer- und sozialversicherungsfrei.
In der Praxis wird oft gemeinsam ein Anbieterportfolio gewählt, das sowohl den Interessen der Mitarbeitenden als auch der Personalabteilung gerecht wird.
Kann ich meine Beiträge später verändern (erhöhen oder senken)?
Ja, flexibel – mit wenigen Bedingungen.
- Eine Senkung oder Pausierung der Beiträge ist in der Regel problemlos möglich, insbesondere wenn sich Ihre finanzielle Situation ändert.
- Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich, sofern der Tarif das noch zulässt. Falls nicht, kann ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, auf Basis der neuen Beitragshöhe.
- Zur Entlastung der Lohnbuchhaltung wird oft eine Mindestbindungsdauer von 12 Monaten pro Beitragshöhe vereinbart.
Was passiert mit meiner bAV, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?
Ihre Vorsorge ist sicher.
Sowohl Ihre umgewandelten Gehaltsanteile als auch die Zuschüsse Ihres Arbeitgebers sind sofort unverfallbar. Das bedeutet:
- Ihre Ansprüche gehören nicht zur Insolvenzmasse.
- Sie können Ihre bAV beitragsfrei weiterlaufen lassen oder
- freiwillig privat weiterzahlen oder
- vom neuen Arbeitgeber übernehmen lassen.
Sie verlieren also keine Ansprüche durch eine Insolvenz.
Was geschieht mit meiner bAV während Arbeitslosigkeit oder bei Bezug von ALG II (Bürgergeld)?
Auch in schwierigen Zeiten ist Ihre bAV geschützt.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ehemals Hartz IV) zählt die betriebliche Altersvorsorge nicht als verwertbares Vermögen. Das bedeutet:
- Kein Zugriff durch das Jobcenter
- Keine Anrechnung auf Ihre staatlichen Leistungen
- Vollständiger Schutz Ihrer Rückkaufswerte
Im Gegensatz zu privater Altersversorgung ist Ihre bAV hier klar im Vorteil.